Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Baurecht Tier Schafe Gericht OVG Lüneburg Datum 14.07.1996 Aktenzeichen 6 K 7559/95; AgrarR 1999, 185 Sachverhalt Die Antragstellerin griff den Bebauungsplan der Antragsgegnerin mit der Begründung an, dessen Verwirklichung gefährde durch Heranrücken von Wohnbebauung ihren Schafzuchtbetrieb, ohne für angemessenen Flächenausgleich zu sorgen. Für den Bereich, in dem sich das Grundstück der Antragstellerin befand, war ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden. Im Planungsverfahren habe sich aber als realistisch herausgestellt, dass eine einvernehmliche Aussiedlung des Betriebes vorgenommen werden könnte. Beurteilung In der Abwägung wurde die beabsichtigte Aussiedlung des Betriebes als Grund für die Nichtberücksichtigung der Betriebsbelange angesehen. Die Belange des Betriebes wurden folglich nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einbezogen. Diese Überplanung des Schäfereibetriebes als allgemeines Wohngebiet war mit § 1 Abs. 6 BauGB nicht zu vereinbaren. Entscheidung Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hatte Erfolg. Zurück zur Übersicht