Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Baurecht Tier Ziegen Gericht VGH Mannheim Datum 19.11.1997 Aktenzeichen 8 S 2832/97 NuR 1998, 488; AgrarR 1999, 61 Sachverhalt Der Kläger beabsichtigte, auf seinem Grundstück in einer überwiegend durch Wohnnutzung geprägten Umgebung einen Stall zur Haltung mehrerer Ziegen zu errichten. Beurteilung Die Eigenart der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks konnte keinem der Baugebiete der BauNVO eindeutig zugeordnet werden. Die Umgebung war in erster Linie durch Wohngebäude geprägt. Landwirtschaftliche Nutzungen auch in dem vom Kläger vorgenommenen geringen Umfang waren nicht vorhanden. Der Stall fügte sich damit nicht gem. § 34 Abs.1 BauGB in die Umgebung ein. Entscheidung Die Klage blieb erfolglos. Zurück zur Übersicht