Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Ziegen

VGH Mannheim

19.11.1997

8 S 2832/97 NuR 1998, 488; AgrarR 1999, 61

Sachverhalt

Der Kläger beabsichtigte, auf seinem Grundstück in einer überwiegend durch Wohnnutzung geprägten Umgebung einen Stall zur Haltung mehrerer Ziegen zu errichten.

Beurteilung

Die Eigenart der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks konnte keinem der Baugebiete der BauNVO eindeutig zugeordnet werden. Die Umgebung war in erster Linie durch Wohngebäude geprägt. Landwirtschaftliche Nutzungen auch in dem vom Kläger vorgenommenen geringen Umfang waren nicht vorhanden. Der Stall fügte sich damit nicht gem. § 34 Abs.1 BauGB in die Umgebung ein.

Entscheidung

Die Klage blieb erfolglos.