Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Hunde Tier Hunde Gericht OLG Frankfurt am Main Datum 12.01.2007 Aktenzeichen 70112; OLG Frankfurt a. M. ; 12.01.07; 19 U 217/06; NJW-RR 2007, 748 Sachverhalt Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € abzüglich bereits gezahlter 2.700 €, da sie von dem Hund des Beklagten umgerannt und verletzt wurde. Zum Unfallzeitpunkt befand sich die Klägerin in einer Gruppe von Hundehaltern, deren Hunde unangeleint miteinander spielten. Das LG gab der Klage hinsichtlich der weiteren 7.300 € statt. Beurteilung Spielen mehrere Hunde verschiedener Tierhalter miteinander und wird einer der Tierhalter durch einen der spielenden Hunde verletzt, ist bei einem Anspruch gegen dessen Halter nach §§ 833 f., 253 Abs. 2 BGB die mitwirkende Tiergefahr des eigenen und der anderen Hunde im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs zu berücksichtigen. Dabei entfällt nicht zwingend auf jeden der beteiligten Tierhalter die gleiche Quote, da sich trotz des Zusammenwirkens der mehreren spielenden Hunde bei der Verwirklichung der Tiergefahr diese sich bei den einzelnen Hunden in unterschiedlichem Maße verwirklichen kann. Entscheidung Die Berufung des Beklagten hatte insofern Erfolg, als dass der Klägerin nur 1.300 € statt 7.300 € zugesprochen wurden. Zurück zur Übersicht