Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Pferde Tier Pferd Gericht OLG Düsseldorf Datum 22.11.1991 Aktenzeichen 22 U 22/91; NJW-RR 1992, 475 Sachverhalt Das Pferd der Beklagten kam der Rad fahrenden Klägerin auf dem Radweg in einer Reitergruppe entgegen. Als sie auf gleicher Höhe war, stellte sich das Pferd quer, so dass die Klägerin entweder durch einen Stoß oder durch einen Ausweichversuch zu Fall kam. Das LG hat der Klägerin Verdienstausfall zu 80% und dem Grunde nach Schmerzensgeld zugesprochen. Beurteilung Das Tier wurde Dritten manchmal gegen Entgelt und manchmal ohne Entgelt zum Ausreiten überlassen, so dass der Nutzen zur Erwerbstätigkeit nicht dargelegt war. Die Beklagte haftete somit verschuldensunabhängig. Die Tiergefahr hatte sich nicht nur dann verwirklicht, wenn das Pferd die Radfahrerin gestoßen hatte, sondern auch, wenn die Radfahrerin bei dem Versuch, dem tänzelnden Pferd auszuweichen, zu Fall gekommen war. Die Klägerin musste sich jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 20% anrechnen lassen, da sie schon beim Nähern der Reitergruppe bemerkt hatte, dass das Pferd unruhig war und tänzelte, aber dennoch weitergefahren war. Entscheidung Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht