Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Pferde Tier Pferd Gericht OLG Düsseldorf Datum 22.05.1992 Aktenzeichen 22 U 176/91; NJW-RR 1993, 94 Sachverhalt Der Beklagte hatte sich bereiterklärt, für einen Dritten, der sich ein Pferd des Klägers ausgeliehen hatte, dieses in einem Anhänger an seinem PKW zu transportieren. Auf der Autobahn geriet der Anhänger bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h ins Schleudern und stürzte um. Das Pferd des Klägers wurde erheblich verletzt und musste notgeschlachtet werden. Das LG hat der Schadensersatzklage stattgegeben. Beurteilung Der Beklagte musste damit rechnen, dass die Pferde bei einem Transport im Pferdeanhänger unruhig werden können. Er hätte seine Geschwindigkeit auf diese Gefahr einstellen sowie ggf. auf die Benutzung der Autobahn verzichten müssen. Die Sorgfaltspflicht, die der Beklagte bei seiner Fahrweise zu beachten hatte, sollte der Verhinderung der Verwirklichung -Unruhe der Pferde im Anhänger- dienen. Der Verursachungsbeitrag des Beklagten wog daher schwerer als die dem Kläger zuzurechnende Tiergefahr. Entscheidung Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht