Urteil: Details

Zivilrecht

Steuern und Versicherungen

Wallach

BGH

12.04.1989

IVa ZR 21/88; NJW 1989, 3019; (OLG Braunschweig)

Sachverhalt

Der Kläger hatte bei der Erkrankung seines Wallachs nicht unverzüglich einen Tierarzt hinzugezogen, so dass das erkrankte Tier schließlich dämpfig und infolgedessen dauernd unbrauchbar zum Reiten und Fahren geworden war. Der Kläger verlangte von der Beklagten Zahlung aus der für das Tier abgeschlossenen Tierversicherung. Das LG verurteilte zur Zahlung der vereinbarten Versicherungsleistung abzüglich des bei der Verwertung des Tieres erzielten Erlöses. Die Berufung des Beklagten führte zur vollständigen Abweisung.

Beurteilung

Der Versicherungsfall für eine Versicherung, die nicht gegen die Erkrankung des Tieres genommen war, lag nicht bereits vor Hinzuziehung des Tierarztes vor. Das Eintreten des Versicherungsfalles hätte durch die Hinzuziehung und Behandlung gegebenenfalls verhindert werden können. Es hätte sich also bei der Hinzuziehung eines Tierarztes um eine Gefahrenabwehr vor Eintritt eines Versicherungsfalles gehandelt. Wesensmerkmal des von der Versicherung behaupteten gedehnten Versicherungsfalles war nicht ein schrittweises Eintreten, sondern die Fortdauer des mit seinem Eintritt geschaffenen Zustandes über einen mehr oder weniger langen Zeitraum. Die zwischen den Parteien abgeschlossene Tierversicherung kannte jedoch einen solchen gedehnten Versicherungsfall nicht. Die Vereinbarung einer bloß einmaligen Zahlung im Versicherungsfall machte eine solche Regelung auch nicht erforderlich.

Entscheidung

Die zugelassene Revision führte zur Wiederherstellung des Urteils des LG.