Urteil: Details

Zivilrecht

Steuern und Versicherungen

Holsteiner Stutfohlen

BGH

20.06.1990

IV ZR 248/89; NJW-RR 1990, 1177; (OLG Schleswig)

Sachverhalt

Der Kläger hatte für sein Holsteiner Stutfohlen eine Tierlebensversicherung gegen die Risiken Tod und Nottötung infolge Krankheit und Unfall abgeschlossen. Das Tier wurde nach der Feststellung eines ataktischen Ganges und der Tatsache, dass es bei schnelleren Gangarten mit den Hinterbeinen wie ein Kaninchen hüpfte, tierärztlich behandelt. Der Tierarzt stellte fest, dass das Kronbein nach vorne abgeknickt war und im Krongelenk in einem Winkel von etwa 100 Grad zum Fesselbein stand. Zudem bestanden Anzeichen einer spinalen Ataxie, die der Tierarzt auf Veranlagung oder ein Trauma in der Halswirbelsäule zurückführte. Er ordnete die Notschlachtung aus tierschützerischen Erwägungen an, der Kläger erlöste dabei 433,01 DM. Das LG hat der Klage stattgegeben, auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abgewiesen worden.

Beurteilung

Die Tierversicherung hatte in ihren Grundzügen eine Ausgestaltung im VVG erfahren. Hierin hat der Gesetzgeber dem Gesichtspunkt, Leiden eines Tieres abzukürzen, im Rahmen einer zu treffenden Nottötungsentscheidung besonderes Gewicht beigemessen. Dabei sollten Fälle einer bloß aus wirtschaftlichen Erwägungen vorgenommenen Tötung, also das Risiko der Unbrauchbarkeit, aus der Tierversicherung ausgeschlossen werden. Mit einer hierauf abzielenden Regelung durften die Tierversicherer nicht so weit gehen, dass damit entgegen den Geboten von Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer i.S.d. AGBG gegeben war. Der Kläger musste sich jedoch den erlangten Verwertungserlös auf die begehrte Entschädigung anrechnen lassen.

Entscheidung

Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils mit Ausnahme eines Betrages von 433,01 DM. Insoweit blieb die Klage abgewiesen. Im Übrigen wurde die Klage zurückverwiesen.