Urteil: Details

Zivilrecht

Steuern und Versicherungen

Pferd

OLG Hamm

12.03.1993

20 U 332/92; NJW-RR 1994, 1436

Sachverhalt

Der Kläger hatte sein Pferd zu landwirtschaftlichen Zwecken, insb. Eggen und Kartoffelpflanzen, genutzt. Später wurde es aufgrund gesundheitlicher Probleme des Klägers nur noch aus Verbundenheit gehalten. Das Tier brach zusammen mit drei anderen Pferden aus ungeklärter Ursache aus und liefen auf die nahe gelegene Bundesstraße. Dort lief das Pferd des Klägers gegen einen LKW. Der LKW wurde beschädigt, das Pferd war tot. Versichert war die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft sowie aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Nutz- und Zuchttieren im versicherten Betrieb. Das LG hat die Klage auf Haftpflichtversicherungsschutz abgewiesen.

Beurteilung

Der Kläger hatte das Pferd behalten, nachdem er wegen eines Hüftleidens seiner Arbeit in der Landwirtschaft nicht mehr nachgehen konnte. Er hatte das Pferd deshalb nicht mehr gebraucht und ihm nur noch sein „Gnadenbrot“ gegeben. Bei dem Pferd hatte sich hiermit jedoch im Gegensatz zu Luxustieren nicht das besondere Risiko von Liebhaberpferden für den Versicherer verwirklicht. Die Nutztiereigenschaft war somit ebenso wenig entfallen, wie dies geschieht, wenn ein Tier aus Altersgründen keinen landwirtschaftlichen Nutzen mehr bringt.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.