Urteil: Details

Zivilrecht

Steuern und Versicherungen

Hund (Benzinklausel)

OLG Karlsruhe

07.12.2006

12 U 133/06; ZfS 2007, 161

Sachverhalt

Der Kläger fuhr mit seinem Pkw zum Pferdegestüt der Geschädigten. Der mitgeführte Hund öffnete das Fenster mittels elektrischem Fensterheber, sprang heraus und biss ein angeleintes Turnierpferd. Dabei stürzte das Pferd und musste in der Folge eingeschläfert werden. Der Kläger begehrt nunmehr Deckungsschutz aus seiner Jagdhaftpflichtversicherung. Die Beklagte lehnte ab und verwies auf ihre Bedingungen, wonach für Schäden, die durch den Gebrauch eines Pkw verursacht werden, kein Deckungsschutz besteht. Das LG hatte der Klage stattgegeben.

Beurteilung

Der Ausschluss der Deckungspflicht einer Tierhalterhaftpflichtversicherung für Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs (Benzinklausel) greift nicht ein, wenn sich im Schadensfall die typische Tiergefahr verwirklicht. Denn hier verwirklichte sich die typische Gefahr, die von einem Jagdhund ausgehen kann. Der Fall ist nicht anders zu beurteilen, als wenn sich der Hund von einer Leine losgerissen hätte.

Entscheidung

Die Berufung der Beklagten war unbegründet.