Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Steuern und Versicherungen Tier Pferde Gericht BGH Datum 25.04.2007 Aktenzeichen IV ZR 85/05 Sachverhalt Der Kläger begehrt Versicherungsschutz wegen eines durch Pferde verursachten Verkehrsunfalls. Der Kläger hält bei der Beklagten zu 1) eine Tierhalterhaftpflichtversicherung, bei der Beklagten zu 2) eine Privathaftpflichtversicherung. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist bereits rechtskräftig abgewiesen. Die Privathaftpflichtversicherung enthält eine Klausel, wonach man als Tierhalter bzw. -hüter keinen Versicherungsschutz genießt. Der Tochter des Klägers wird vorgeworfen, sie habe die Ponys nicht ordnungsgemäß weggeschlossen. Denen sei es gelungen, die Box zu öffnen, wodurch dann auch die anderen Pferde entfliehen konnten und den Unfall verursachten. Das LG hatte die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen und der Klage gegen die Beklagte zu 2) stattgegeben. Die Berufungen wurden zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte zu 2) die Abweisung der Klage. Beurteilung Eine Bestimmung in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach die Haftpflicht als Tierhalter nicht versichert ist, schließt die Einstandspflicht des Versicherers nicht nur für Ansprüche aus § 833 BGB, sondern auch aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen aus, aufgrund derer sich der Versicherte gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter Haftpflichtansprüchen ausgesetzt sieht. Dieses ergibt sich bereits aus dem Begriff Tierhalter und was ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung darunter verstehen muss. Entscheidung Die Revision hatte Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage auch gegen die Beklagte zu 2). Zurück zur Übersicht