Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Pferd

BGH

18.03.1980

VI ZR 39/79; NJW 1980, 1904

Sachverhalt

Die Klägerin beauftragte den Erstbeklagten, bei ihrem Pferd eine Warze zu entfernen. Der als Tierarzt beim Erstbeklagten angestellte Zweitbeklagte nahm unter Assistenz des Drittbeklagten die Operation des Pferdes unter Vollnarkose vor. Dabei verendete das Pferd. Die Klägerin verlangte Schadensersatz. Der Erstbeklagte habe nicht über die Gefahren der Vollnarkose aufgeklärt. Auch habe ihr bei der OP anwesender Ehemann die Einwilligung widerrufen.

Beurteilung

Die von der Rspr. entwickelten Grundsätze der humanärztlichen Aufklärungspflichten konnten nicht ohne weiteres auf die Tiermedizin übertragen werden. Es ging um wirtschaftliche Interessen des Auftraggebers, begrenzt durch die sittlichen Gebote des Tierschutzes. Die Haftung aus Delikt nach § 823 Abs. 1 BGB scheiterte daran, dass der ärztliche Heileingriff durch eine Einwilligung gedeckt war. Den „Widerruf“ der Einwilligung wertete der BGH nicht als Widerruf im juristischen Sinne.

Entscheidung

Die Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen. Berufung und Revision hatten keinen Erfolg.