Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Veterinärrecht Tier Pferd Gericht BGH Datum 05.05.1983 Aktenzeichen VII ZR 174/81; NJW 1983, 2078 Sachverhalt Wegen eines beabsichtigten Kaufs eines Wallachs beauftragte der Kläger den beklagten Tierarzt mit einer Ankaufsuntersuchung. Bei der Untersuchung zeigte das Pferd eine positive Beugeprobe hinten rechts. Bei der Röntgenuntersuchung wurden vorne links am Strahlbein geringgradige Veränderungen im Sinne von Podotrochlose festgestellt. Am rechen Sprunggelenk zeigten sich geringgradige Veränderungen im Sinne von Spat. Nach dem Ergebnis war das Pferd frei von Hauptmängeln. Deswegen kaufte der Kläger das Pferd für 79.000 DM. Vier Monate später lahmte das Pferd stark. Bei einer erneuten Untersuchung zeigten sich an den Strahlbeinen hochgradige Veränderungen des distalen Strahlbeinrandes vorne beiderseits im Sinne von Podotrochlose. Es stellte sich heraus, dass gerade diese Veränderungen bereits bei den ersten Aufnahmen vorgelegen haben mussten. Der Kläger forderte einen Teil des Kaufpreises zurück. Sodann begehrte er vom Beklagten Schadensersatz wegen des unrichtigen Untersuchungsbefundes. Beurteilung Ein tierärztlicher Untersuchungsbefund verkörperte sich nicht ausschließlich in einem anderen Werk. Ein ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand eines Tieres hatte auch ohne Verknüpfung mit dem Kaufvertrag auch selbständige wirtschaftliche Bedeutung, etwa im Zusammenhang mit einem Weiterverkauf. Schäden traten daher nicht nur im Kaufvertrag auf, sondern auch ggf. beim Weiterverkauf, als „Mangelfolgeschaden“. Dieser unterlag nicht der kurzen Verjährung des § 638 BGB, sondern der 30jährigen Verjährung des § 195 BGB a. F., so dass der Anspruch des Klägers nicht verjährt sei. Entscheidung Das Begehren blieb in der ersten Instanz erfolglos, die Revision führte zur Aufhebung und Zurückweisung. Zurück zur Übersicht