Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Veterinärrecht Tier Pferd Gericht OLG München Datum 09.03.1989 Aktenzeichen 24 U 262 / 88; VersR 1989, 714 Sachverhalt Die Beklagte hatte ihre an Hufrehe erkrankte Stute zum Kläger gebracht. Er erkannte die Hufrehe nicht und behandelte sie auf Steingalle. Das Tier musste eingeschläfert werden. Der Arzt klagte auf Zahlung seines Honorars. Beurteilung Die fehlerhafte ärztliche Behandlung bestand darin, dass der behandelnde Arzt die beiderseitig bestehende Hufrehe nicht erkannt und deshalb nicht kunstgerecht therapiert habe. Grundsätzlich trug der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass der ärztliche Kunstfehler Ursache für die Rechtsgutverletzung war. Da der Arzt „näher dran“ war und dem Patienten oder Auftraggeber die Beweislast billigerweise nicht zugemutet werden konnte, bestand eine Beweislastumkehr. Entscheidung Die Klage wurde abgewiesen. Zurück zur Übersicht