Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Pferd

OLG München

09.03.1989

24 U 262 / 88; VersR 1989, 714

Sachverhalt

Die Beklagte hatte ihre an Hufrehe erkrankte Stute zum Kläger gebracht. Er erkannte die Hufrehe nicht und behandelte sie auf Steingalle. Das Tier musste eingeschläfert werden. Der Arzt klagte auf Zahlung seines Honorars.

Beurteilung

Die fehlerhafte ärztliche Behandlung bestand darin, dass der behandelnde Arzt die beiderseitig bestehende Hufrehe nicht erkannt und deshalb nicht kunstgerecht therapiert habe. Grundsätzlich trug der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass der ärztliche Kunstfehler Ursache für die Rechtsgutverletzung war. Da der Arzt „näher dran“ war und dem Patienten oder Auftraggeber die Beweislast billigerweise nicht zugemutet werden konnte, bestand eine Beweislastumkehr.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.