Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Pferd

OLG Düsseldorf

18.01.1990

8 U 79/88; VersR 1992, 206

Sachverhalt

Der Kläger war Inhaber einer Traberzucht. Der beklagte Tierarzt, der bei dem Kläger tätig war, kastrierte im Auftrag, aber ohne vorherige Besprechung der Art und Weise des Eingriffs, einen dreijährigen Traberhengst. Die Kastration wurde in der Stallgasse im Stehen durchgeführt. Unmittelbar nach der Kastration trat eine starke Blutung auf, die gestillt werden konnte. Am nächsten Morgen traten aus der Operationswunde Därme heraus. Das Pferd musste getötet werden. Der Beklagte sandte dem Kläger eine Erklärung zu, in der er die volle Verantwortung für den Tod des Pferdes übernahm. Der Kläger verlangte 90.000 DM Schadensersatz.

Beurteilung

Die Kastrationsmethode am stehenden Pferd barg erhebliche Risiken von Darmvorfällen, aufsteigenden Infektionen und Nachblutungen. Die Kastration beim liegenden Pferd barg wesentlich geringere Gefahren. Für die freie Disposition eines Tierhalters über die Kastrationsmethode war ein Hinweis auf die möglichen Folgen einer Kastration am stehenden Pferd notwendig.

Entscheidung

Das LG gab der Klage statt. Das OLG wies die Berufung zurück.