Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Veterinärrecht Tier Pferd Gericht OLG Düsseldorf Datum 18.01.1990 Aktenzeichen 8 U 79/88; VersR 1992, 206 Sachverhalt Der Kläger war Inhaber einer Traberzucht. Der beklagte Tierarzt, der bei dem Kläger tätig war, kastrierte im Auftrag, aber ohne vorherige Besprechung der Art und Weise des Eingriffs, einen dreijährigen Traberhengst. Die Kastration wurde in der Stallgasse im Stehen durchgeführt. Unmittelbar nach der Kastration trat eine starke Blutung auf, die gestillt werden konnte. Am nächsten Morgen traten aus der Operationswunde Därme heraus. Das Pferd musste getötet werden. Der Beklagte sandte dem Kläger eine Erklärung zu, in der er die volle Verantwortung für den Tod des Pferdes übernahm. Der Kläger verlangte 90.000 DM Schadensersatz. Beurteilung Die Kastrationsmethode am stehenden Pferd barg erhebliche Risiken von Darmvorfällen, aufsteigenden Infektionen und Nachblutungen. Die Kastration beim liegenden Pferd barg wesentlich geringere Gefahren. Für die freie Disposition eines Tierhalters über die Kastrationsmethode war ein Hinweis auf die möglichen Folgen einer Kastration am stehenden Pferd notwendig. Entscheidung Das LG gab der Klage statt. Das OLG wies die Berufung zurück. Zurück zur Übersicht