Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Pferd

OLG Stuttgart

13.06.1991

14 U 51/90; VersR 1992, 979

Sachverhalt

Das Pferd des Beklagten war zweimal bei dem Kläger, Inhaber einer Tierklinik, in Behandlung. Der Tierarzt klagte auf Zahlung seines Honorars. Der Beklagte forderte widerklagend Schadensersatz. Der Kläger hatte trotz eindeutiger Röntgenaufnahmen die beginnende Knochenzubildung als Reaktion auf eine Knochenhautentzündung nicht erkannt und behandelt. Das LG gab der Klage statt und wies die Widerklage ab.

Beurteilung

Der Kläger hatte auf Nr. 3 seiner AGB hingewiesen, wonach er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftete. Der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit war nach § 9 AGBG unwirksam, weil er eine Kardinalpflicht des Tierarztes betraf, nämlich die Pflicht zur sorgfältigen und den Erkenntnissen der Tiermedizin entsprechenden Behandlung. Hinzu kam, dass der Kläger, als Inhaber der Klinik eine entsprechende Vertrauensstellung für sich in Anspruch nahm.

Entscheidung

Das OLG gab der Schadensersatzklage statt.