Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Tier Hund Gericht LG Bonn Datum 23.02.1989 Aktenzeichen 6 S 481/88; ZMR 1989, 179 Sachverhalt Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag war die Haustierhaltung von der Zustimmung der Vermieterin abhängig. Eine solche Zustimmung wurde der Beklagten versagt. Beurteilung Aufgrund der Schutz- und Obhutspflichten gegenüber anderen Mietern und der sozialen Gemeinschaft insgesamt handelte es sich bei der Verweigerung der Zustimmung um eine durchaus berechtigte Interessenwahrnehmung auf Seiten der Klägerin. Für die Versagung der Zustimmung zur Haustierhaltung war nicht notwendig, dass dafür sachliche, auf den konkreten Fall bezogene Versagungsgründe vom Vermieter angegeben wurden. Entscheidung Die Klage war erfolgreich. Zurück zur Übersicht