Urteil: Details

Zivilrecht

Moskitos

OLG Düsseldorf

12.11.1992

18 U 72/92; NJW-RR 1993, 315

Sachverhalt

Die Kläger hatten beim Beklagten eine Pauschalreise nach Mombasa/ Kenia gebucht. Sie brachen die Reise frühzeitig ab. Die ins Freie führende Zimmertür hatte unten eine handbreite Öffnung gehabt, durch welche Moskitos in einem unerträglichen Ausmaß eingedrungen waren. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Beurteilung

Bei einer Reise in ein südliches Land berechtigte der Umstand allein, dass durch Türspalten Moskitos in sein Zimmer eindrangen, den Reisenden nicht zur Kündigung des Reisevertrages.

Entscheidung

Die Berufung blieb ohne Erfolg.