Urteil: Details

Zivilrecht

Katze

OLG München

09.02.1994

2 Z BR 127/93; NJW-RR 1994, 658

Sachverhalt

Zwischen Antragsteller und Antragsgegner, Wohnungseigentümern einer Wohnanlage, bestand Streit wegen der vom Antragsteller gehaltenen Katze. Die Eigentümerversammlung beschloss die Änderung der Hausordnung dahingehend, dass Hunde und Katzen Wohnungen und Gartenanteile anderer Wohneigentümer nicht betreten konnten, und dass bei Nichtbeachtung nach drei erfolglosen Abmahnungen der Verwalter die Tierhaltung zu untersagen hätte. Das AG hat den Antrag abgewiesen, die Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das LG erklärte sie für ungültig.

Beurteilung

Die Neuregelung bewirkte kein allgemeines faktisches Verbot der Katzenhaltung. Erfahrungsgemäß streunten Katzen, die freien Auslauf im Garten hatten, auch auf andere Grundstücke. Es können den Nachbarn nicht Schutzmaßnahmen zugemutet werden, wenn der Tierhalter Fenster und Türen nach Belieben offen halten dürfte. Die Beeinträchtigungen, die insb. Katzen beim Eindringen in fremde Wohnungen verursachen konnten, konnten nicht als unwesentlich bezeichnet werden. Schon aus hygienischen Gründen braucht es niemand zu dulden, dass fremde Haustiere in seine Wohnung eindringen.

Entscheidung

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner hatte Erfolg.