Urteil: Details

Zivilrecht

Schweine

OLG Dresden

05.07.1994

WLw 0565/93; NuR 1995, 164

Sachverhalt

Die Beteiligten hatten Grundstücke gekauft, auf denen bisher eine Schweinemastanlage betrieben wurde. Ein Teil der Grundstücke war verpachtet. Die Beteiligten beabsichtigten, die landwirtschaftlich verpachteten Flächen weiterhin in dieser Weise nutzen zu lassen. Auf den anderen Flächen sollte eine Kunststoff-Recycling-Anlage errichtet werden. Das staatliche Amt für Landwirtschaft versagte die erforderliche Genehmigung des Kaufvertrages. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen.

Beurteilung

Nach der Rspr. bedeutete es regelmäßig eine „ungesunde Verteilung des Grund und Bodens“, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden sollte, ein Landwirt das Grundstück aber dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötigte, zum Erwerb bereit und in der Lage war. Die Agrar-genossenschaft sowie ein Vollerwerbslandwirt hatten ihre Bereitschaft mitgeteilt, die Flurstücke zu den Bedingungen des Kaufvertrages zwischen den Beteiligten zu kaufen. Das Amt für Landwirtschaft hatte die Genehmigung des Kaufvertrages zu Recht verweigert.

Entscheidung

Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.