Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Tier Mehlschwalben Gericht LG Hechingen Datum 29.12.1994 Aktenzeichen 3 S 29/94; NuR 1995, 494 Sachverhalt Der Beklagte hatte an seinem Haus in einem verstädterten Dorf 48 Schwalbenkunstnester angebracht, die von Mehlschwalben angenommen wurden und praktisch voll belegt waren. Der Nachbar forderte die Entfernung wegen unverhältnismäßiger Kotverschmutzung. Beurteilung Es bestand ein grundsätzliches Beseitigungsverbot, da die Kunstnester durch die Tiere nicht aufgegeben wurden. Da im Rest des Stadtteils gerade 12 Schwalbennester vorhanden waren, stellten die 48 Kunstnester eine unverhältnismäßig hohe Zahl dar. Aufgrund der hohen Kotverschmutzung des Nachbar-grundstückes durch überfliegende Schwalben hatte der Nachbar einen Anspruch auf Reduzierung der Nisthilfen. Der Beseitigungsanspruch war auf die Zeit beschränkt, wo die Vögel das Nest nicht benutzten. Entscheidung In der Anschlussberufung wurde der Beklagte verurteilt, eine Befreiung von den naturschutzrechtlichen Verboten zu beantragen. Zurück zur Übersicht