Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Tier Hund Gericht BGH Datum 04.05.1995 Aktenzeichen V ZB 5/95; NJW 1995, 2036; ZMR 1995, 417; (OLG München Sachverhalt Die Parteien waren Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Mieterin der Antragsgegner hielt einen Hund. Nach der Hausordnung, welche im Hinblick auf die Hundehaltung in der Wohnung der Antragsgegner erneut bestätigt wurde, war die Hundehaltung in der Wohnanlage grundsätzlich untersagt. Die Antragsteller beantragten die Unterbindung der Hundehaltung. Die Antragsgegner haben die Wohnung inzwischen an die Mieterin verkauft, wozu die Verwaltung die erforderliche Zustimmung verweigerte. Die Antragsgegner haben beantragt festzustellen, dass Hunde gehalten werden durften, soweit sie nicht durch ständiges lautes Bellen oder Verunreinigung der Gemeinschaftsanlagen eine erhebliche Belästigung darstellten. Das AG entschied im Sinne der Antragsteller, das LG im Sinne der Antragsgegner. Das BayObLG hielt die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller entgegen einer Entscheidung des KG Berlin für begründet und legte die Sache deshalb dem BGH zur Entscheidung vor. Beurteilung Mehrheitsbeschlüsse konnten die Wohnungseigentümer nur im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Gebrauch fassen. Für die getroffene Regelung reichte somit ein Mehrheitsbeschluss nicht aus, sondern es wäre eine Vereinbarung erforderlich gewesen. Der unangefochtene und bestandskräftige Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer, der die Hundehaltung in einer Wohnanlage generell verbot, hatte vereinbarungsersetzenden Charakter. Er band alle Wohnungseigentümer, weil er weder sittenwidrig war noch in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums eingriff. Die grundsätzliche Nutzungsfreiheit des Wohnungseigentümers war somit zulässigerweise eingeschränkt. Entscheidung Die Beschwerde der Antragsteller war begründet. Zurück zur Übersicht