Urteil: Details

Zivilrecht

Wollläuse

BGH

07.07.1995

V ZR 213/94; NuR 1995, 576

Sachverhalt

Auf dem Grundstück des Beklagten stand eine Lärche im Abstand von 19 m zum klägerischen Grundstück. Der Kläger behauptete einen Befall des Baumes mit Wollläusen und eine Verbreitung der Läuse auf sein Grundstück. Dort stehende Kiefern seien befallen und geschädigt.

Beurteilung

Der Läusebefall ging nicht von den Lärchen selbst und deren Wachstum aus, sondern von einem zusätzlichen Naturgeschehen, das auch nicht mittelbar auf den Willen des Beklagten zurückgeführt werden konnte. Es existierte keine Grundlage, aus der sich eine Verpflichtung des Beklagten ergeben konnte, den vorliegenden Schädlingsbefall zu bekämpfen. Dem Beklagten fehlte folglich für die ausschließlich auf Naturkräfte zurückgehende Einwirkung die Störereigenschaft.

Entscheidung

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.