Urteil: Details

Zivilrecht

Katzen, Hunde

AG Köln

13.07.1995

222 C 15/95; NJW-RR 1995, 1416

Sachverhalt

Die klagende Wohnungsgenossenschaft stritt mit einer Mieterin über die Wirksamkeit einer Formularklausel des Mietvertrages, „Das Mitglied verpflichtet sich, keine Katzen und Hunde zu halten“. Die Mieterin hielt in ihrer Wohnung vier Katzen, deren Beseitigung die Klägerin verlangte.

Beurteilung

Das Halten von Hunden und/ oder Katzen in Mietwohnungen war dem vertragsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken zuzurechnen. Für den Bereich von Eigentumswohnungen auch in städtischen Ballungsgebieten war auch aus pädagogischen und medizinischen Gründen anerkannt, dass das Halten eines Hundes oder einer Katze als Inhalt des normalen Wohnens anzusehen war. Für Mietwohnungen konnte keine andere Bewertung gelten.

Entscheidung

Das AG hielt die Klausel für unvereinbar mit § 9 AGBG.