Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Tier Katzen, Hunde Gericht AG Köln Datum 13.07.1995 Aktenzeichen 222 C 15/95; NJW-RR 1995, 1416 Sachverhalt Die klagende Wohnungsgenossenschaft stritt mit einer Mieterin über die Wirksamkeit einer Formularklausel des Mietvertrages, „Das Mitglied verpflichtet sich, keine Katzen und Hunde zu halten“. Die Mieterin hielt in ihrer Wohnung vier Katzen, deren Beseitigung die Klägerin verlangte. Beurteilung Das Halten von Hunden und/ oder Katzen in Mietwohnungen war dem vertragsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken zuzurechnen. Für den Bereich von Eigentumswohnungen auch in städtischen Ballungsgebieten war auch aus pädagogischen und medizinischen Gründen anerkannt, dass das Halten eines Hundes oder einer Katze als Inhalt des normalen Wohnens anzusehen war. Für Mietwohnungen konnte keine andere Bewertung gelten. Entscheidung Das AG hielt die Klausel für unvereinbar mit § 9 AGBG. Zurück zur Übersicht