Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Tier Tauben Gericht LG Berlin Datum 21.07.1995 Aktenzeichen 64 S 84/95; NJW-RR 1996, 264 Sachverhalt Die Klägerin hat ein Mietminderungsrecht wegen des Betriebes eines Bordells in einer Erdgeschosswohnung und wegen Taubennestern am Haus geltend gemacht. Das AG hat ihr wegen des Bordells eine Mietminderung um 30% und wegen der Tauben um 10% zugesprochen. Beurteilung Die im Haus nistenden Tauben stellten einen Mangel der Mietsache dar. Angesichts der von den Tauben ausgehenden Geräuschbelästigungen, Verschmutzungen und Ungeziefergefahren erschien eine Mietminderung um 10% angemessen. Entscheidung Bezüglich der Tauben war Erledigung eingetreten, weil die Taubennester entfernt wurden. Zurück zur Übersicht