Urteil: Details

Zivilrecht

Tauben

LG Berlin

21.07.1995

64 S 84/95; NJW-RR 1996, 264

Sachverhalt

Die Klägerin hat ein Mietminderungsrecht wegen des Betriebes eines Bordells in einer Erdgeschosswohnung und wegen Taubennestern am Haus geltend gemacht. Das AG hat ihr wegen des Bordells eine Mietminderung um 30% und wegen der Tauben um 10% zugesprochen.

Beurteilung

Die im Haus nistenden Tauben stellten einen Mangel der Mietsache dar. Angesichts der von den Tauben ausgehenden Geräuschbelästigungen, Verschmutzungen und Ungeziefergefahren erschien eine Mietminderung um 10% angemessen.

Entscheidung

Bezüglich der Tauben war Erledigung eingetreten, weil die Taubennester entfernt wurden.