Urteil: Details

Zivilrecht

Chinchillas ; Kaninchen ; Vögel ; Hamster ; Mäuse

OLG Köln

26.09.1995

16 Wx 134 / 95; NJWE-MietR 1996, 62

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin hielt in ihrer Zwei-Zimmer-Eigentumswohnung über 100 Kleintiere in Käfigen, darunter Chinchillas, Kaninchen, Vögel, Hamster und Mäuse. Die Wohnung war mit Käfigen zugestellt. Streu und Futter lagen auf dem Boden. Einmal waren Maden wegen eines ungekippten Mülleimers im Hausflur. Die Antragstellerin (Eigentümergemeinschaft) wehrte sich gegen die Tierhaltung, um Ungeziefer und Geruchsbelästigungen zu unterbinden.

Beurteilung

Nach § 14 WEG war der Sondereigentümer verpflichtet, von dem Eigentum nur insoweit Gebrauch zu machen, als den anderen Eigentümern kein übermäßiger Nachteil erwachse. Die unbeschränkte Haustierhaltung war eine unzumutbare Belästigung anderer und war damit unbillig, auch ohne dass es auf eine konkrete Geruchsbelästigung einzelner Wohnungseigentümer ankam. Darüber hinaus war die übermäßige Tierhaltung eine unzulässige Zweckentfremdung der Wohnung, die auch eine Wertminderung der Wohnungen der übrigen Eigentümer darstellen konnte. Tierhaltung im normalen Umfang konnte jedoch nicht untersagt werden.

Entscheidung

Dem Antrag wurde stattgegeben.