Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Tier Chinchillas ; Kaninchen ; Vögel ; Hamster ; Mäuse Gericht OLG Köln Datum 26.09.1995 Aktenzeichen 16 Wx 134 / 95; NJWE-MietR 1996, 62 Sachverhalt Die Antragsgegnerin hielt in ihrer Zwei-Zimmer-Eigentumswohnung über 100 Kleintiere in Käfigen, darunter Chinchillas, Kaninchen, Vögel, Hamster und Mäuse. Die Wohnung war mit Käfigen zugestellt. Streu und Futter lagen auf dem Boden. Einmal waren Maden wegen eines ungekippten Mülleimers im Hausflur. Die Antragstellerin (Eigentümergemeinschaft) wehrte sich gegen die Tierhaltung, um Ungeziefer und Geruchsbelästigungen zu unterbinden. Beurteilung Nach § 14 WEG war der Sondereigentümer verpflichtet, von dem Eigentum nur insoweit Gebrauch zu machen, als den anderen Eigentümern kein übermäßiger Nachteil erwachse. Die unbeschränkte Haustierhaltung war eine unzumutbare Belästigung anderer und war damit unbillig, auch ohne dass es auf eine konkrete Geruchsbelästigung einzelner Wohnungseigentümer ankam. Darüber hinaus war die übermäßige Tierhaltung eine unzulässige Zweckentfremdung der Wohnung, die auch eine Wertminderung der Wohnungen der übrigen Eigentümer darstellen konnte. Tierhaltung im normalen Umfang konnte jedoch nicht untersagt werden. Entscheidung Dem Antrag wurde stattgegeben. Zurück zur Übersicht