Urteil: Details

Zivilrecht

Katzen

LG Berlin

30.09.1996

67 S 46/96; NJW-RR 1997, 395

Sachverhalt

Die Klägerin hat das Mietverhältnis mit der Beklagten gekündigt, weil diese entgegen einer Aufforderung die aus ihrer Wohnung dringenden Gerüche (Katzenurin) nicht binnen der gesetzten einwöchigen Frist beseitigt hatte. Über solche Gerüche hatten sich andere Mieter beschwert und die Miete gemindert. Das AG hielt die Räumungsklage ohne Untersagung der Katzenhaltung für unverhältnismäßig.

Beurteilung

Es war nicht der Vorwurf der Katzenhaltung an sich kündigungsrelevant. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses war angesichts der Geruchsbelästigungen unzumutbar, so dass die fristlose Kündigung nach Beseitigungsaufforderung gerechtfertigt war.

Entscheidung

In der Berufung hatte die Räumungsklage Erfolg.