Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Tier Katzen Gericht LG Berlin Datum 30.09.1996 Aktenzeichen 67 S 46/96; NJW-RR 1997, 395 Sachverhalt Die Klägerin hat das Mietverhältnis mit der Beklagten gekündigt, weil diese entgegen einer Aufforderung die aus ihrer Wohnung dringenden Gerüche (Katzenurin) nicht binnen der gesetzten einwöchigen Frist beseitigt hatte. Über solche Gerüche hatten sich andere Mieter beschwert und die Miete gemindert. Das AG hielt die Räumungsklage ohne Untersagung der Katzenhaltung für unverhältnismäßig. Beurteilung Es war nicht der Vorwurf der Katzenhaltung an sich kündigungsrelevant. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses war angesichts der Geruchsbelästigungen unzumutbar, so dass die fristlose Kündigung nach Beseitigungsaufforderung gerechtfertigt war. Entscheidung In der Berufung hatte die Räumungsklage Erfolg. Zurück zur Übersicht