Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Tier Schlange Gericht AG Bückeburg Datum 12.10.1999 Aktenzeichen 73 C 353/99 (VI); NJW-RR 2000, 376 Sachverhalt Der beklagte Vermieter untersagte die genehmigungsbedürftige Schlangenhaltung unter Berufung auf Ekelgefühle der Mitmieter. Beurteilung Von der gehaltenen Schlange gingen keine besonderen Gefahren oder objektiv messbare Störungen aus. Das Vermietereigentum wurde nicht mehr als üblich abgenutzt. Der Vermieter durfte sich nicht unter gleichzeitiger Einschränkung des persönlichen Freiheitsbereiches seiner anderen Mieter zum Anwalt für völlig überzogene Abwehrreaktionen erheben. Entscheidung Das AG hat die Klage des Vermieters abgewiesen. Zurück zur Übersicht