Urteil: Details

Zivilrecht

Zucht / Handel

Pon-Rassehunde

OLG Hamm

07.02.1990

13 U 62/88; NJW-RR 1990, 1052

Sachverhalt

Der Mischlingsrüde des Beklagten suchte die läufigen Pon-Rassehündinnen des Klägers auf und deckte zumindest eine von ihnen, welche fünf Mischlinswelpen zur Welt brachte. Die andere Hündin ließ sich anschließend nicht von einem Pon-Rüden decken. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten zahlte 2.000 DM. Die auf weitere 20.000 DM gerichtete Klage wurde vom LG abgewiesen.

Beurteilung

Der Hundehalter einer läufigen Rassehündin hatte zur Verhinderung eines unerwünschten Deckaktes besondere Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Waren die Sicherheitsmaßnahmen im Freien nicht ausreichend, so durfte der Halter seine läufige Hündin außerhalb des Hauses nicht ohne Aufsicht halten. Der Hundehalter war jedoch zur Schadensminderung nicht zu einem Trächtigkeitsabbruch verpflichtet. Er durfte auch Mischlingswelpen aufziehen.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.