Urteil: Details

Zivilrecht

Zucht / Handel

Zuchteber

BGH

26.06.1990

X ZR 19/89; NJW 1991, 166; (OLG Oldenburg)

Sachverhalt

Die Parteien schlossen einen Vertrag, gemäß dem der Kläger, ein Landwirt, von der Beklagten zum Zwecke der Gewinnung zuchtfähiger Jungeber ca. 120 Zuchtsauen und vier Eber erwarb. Die Beklagte verpflichtete sich, alle zuchtfähigen Eber zu einem vereinbarten Stückpreis abzunehmen. Da bei den Jungtieren Abnormitäten im Nasen- und Kieferbereich festgestellt wurden und die bakteriologische Untersuchung einen teilweisen Befall mit der „Schnüffelkrankheit“ ergab, nahm die Beklagte lediglich sieben Eber ab und teilte mit, keine weiteren Tiere abzunehmen. Der Kläger verlangte Schadensersatz. Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung führte größtenteils zur Abweisung. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung hinsichtlich der Abweisung.

Beurteilung

Aufgrund der umfassenden Bestimmungs- und Kontrollrechte zur Sicherstellung des Zuchterfolges handelte es sich bei dem Abnahmevertrag um einen Werkvertrag. Es handelte sich um einen im Grundsatz mit dem Tiermastvertrag vergleichbaren wirtschaftlichen Erfolg mit dem Unterschied, dass die Rückkauftiere hier einer anderen Generation angehörten. Aufgrund der Gleichartigkeit der Risiken war es nicht gerechtfertigt, die Gefahrtragung in dem einen Fall grundlegend anders als in dem anderen zu beurteilen. Die Sonderregelungen der §§ 481, 482 BGB waren nicht anwendbar, da s sich nicht um ein durch den alsbaldigen Leistungsaustausch gekennzeichnetes Umsatzgeschäft handelte. Es war vielmehr auf längere Zusammenarbeit ausgelegt.

Entscheidung

Die Anschlussrevision der Beklagten führte ebenfalls zur Aufhebung und Zurückverweisung hinsichtlich des stattgegebenen Anteils.