Urteil: Details

Zivilrecht

Zucht / Handel

Rinder

OLG Schleswig

19.03.1999

1 U 217/98; AgrarR 1999, 245

Sachverhalt

Der Kläger züchtete Fleischrinder. Er verlangte von der nach dem TierZuchtG anerkannten Züchtervereinigung, in der er Mitglied war, die Verschaffung der in ihrem Zuchtbuch enthaltenen Daten für seine Zuchttiere. Er benötigte diese Daten, wenn er ein Zuchttier abgeben, insbesondere verkaufen wollte. Der Kläger hatte die Züchtervereinigung wechseln wollen, nachdem es bei der Beklagten zu Auseinandersetzung über den Umgang mit den Daten im Zusammenhang mit dem Auftreten von BSE gekommen war. Das LG hatte seinem Verlangen der Herausgabe der Daten in Schriftform stattgegeben. Die Beklagte verlangte die für die Erteilung von Zuchtbescheinigungen pro Tier fälligen Kosten.

Beurteilung

Der Anspruch des Züchters auf Datenübermittlung bei seinem Ausscheiden aus einer Züchtervereinigung folgte aus der ehemaligen Mitgliedschaft im Zusammenwirken mit Treu und Glauben. Er konnte jedoch nur verlangen, dass seine ehemalige Züchtervereinigung den Zuchtbuchauszug einer anderen staatlich anerkannten Züchtervereinigung seiner Wahl erteilte, also nicht ihm selbst.

Entscheidung

Die Berufung des Beklagten hatte nur insofern Erfolg, als die Daten nur an die Züchtervereinigung herausgegeben werden mussten.