Urteil: Details

Zivilrecht

Zucht / Handel

Araberpferde

BGH

24.02.2003

II ZR 322/00

Sachverhalt

Die Parteien, die seinerzeit Araberpferde züchteten, hatten eine Deckgemeinschaft vereinbart und einen Araberhengst gepachtet. Die Klägerin ließ ihre Stuten von dem bei dem Beklagten untergestellten Hengst decken. Der Beklagte erstellte die zum Abstammungsnachweis bei Pferden erforderlichen Deckscheine, händigte sie der Klägerin jedoch nicht aus. Bei einer späteren Pfändung wurden für die Abkömmlinge nur 3.100 und 3.000 DM erzielt, obwohl sie als Zuchtpferde 50.000 bzw. 85.000 DM wert gewesen seien. Die Klägerin verlangte Zahlung der Differenz zum erzielten Versteigerungserlös. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg.

Beurteilung

Die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe der Deckscheine ergab sich als Nebenpflicht aus der von den Parteien im Rahmen ihrer Deckgemeinschaft vereinbarten Deckung der Stuten der Klägerin durch den gepachteten Hengst. Mangels Interesse des Hengstbesitzers am Abstammungsnachweis hat dieser kein Recht auf Vorenthaltung der Bescheinigungen. Die Klägerin konnte die Bescheinigung trotz gemeinsamen Besitzes an dem Deckhengst nicht selbst erstellen, da der einzige Deckblock für den Hengst sich bei dem Beklagten befand. Ob die betroffenen Abkömmlinge der Stuten der Klägerin tatsächlich versteigert wurden und folglich die Feststellung eines Schadens nicht mehr möglich war, war nicht zweifelsfrei festgestellt.

Entscheidung

Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.