Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Hunde Tier Schäferhund Gericht VG Gießen Datum 24.02.2003 Aktenzeichen 10 E 339/01 Sachverhalt Die Klägerin hielt in ihrer Stadtwohnung ursprünglich 6 Schäferhunde. Um sie auch außerhalb des Hauses jederzeit unter Kontrolle zu halten, legte sie den Tieren bei den Ausgängen regelmäßig elektronische Halsbänder um. Nach einer Beißattacke auf eine Besucherin in der klägerischen Wohnung verfügte das Ordnungsamt die Einschläferung von 5 Hunden, da bei ihnen nach Ansicht eines Sachverständigen mit einem nicht mehr kontrollierbaren Angriffsverhalten zu rechnen war und sie daher eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellten; das 6.Tier ist verstorben. Inzwischen erfuhr das Veterinäramt, dass die Klägerin sich bereits wieder 3 Hunde angeschafft hat und hat ihr daraufhin jegliche Haltung untersagt sowie unter Fristsetzung die Abgabe der Tiere angeordnet. Beurteilung Die Klägerin konnte ihre Hunde in der Vergangenheit nur durch ständige Zuhilfenahme elektrischer Halsbänder unter Kontrolle halten. Damit blieb eine artgemäße Entwicklung der Tiere ohne Leiden oder Schäden stark eingeschränkt. Auf Grund dieser Erfahrungen erschien es zumindest zweifelhaft, ob die Klägerin in Zukunft zu einer tierschutzgerechten Hundehaltung ohne Verwendung von Teletaktgeräten in der Lage sein würde. Daraus aber ein generelles Verbot herzuleiten, hätte das Gebot der Verhältnismäßigkeit verletzt. Unter diesem Aspekt genügte daher eine Beschränkung der Hundehaltung auf 3 Tiere (wie jetzt bei der Klägerin) als das mildere Mittel. Entscheidung Die Klage war teilweise erfolgreich. Zurück zur Übersicht