Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hund

VG Frankfurt

23.06.1994

2 G 1026/94 (3)

Sachverhalt

Wegen mangelhafter Haltungsbedingungen nahm das Veterinäramt den Hund des Antragstellers aus seinem Zwinger auf dem Gartengelände heraus und brachte ihn in einem Tierheim unter. Der Antragsteller, der zuvor auf diverse Schreiben der Behörde nicht reagiert hatte, erfuhr hiervon erst nachträglich.

Beurteilung

Eine erhebliche Vernachlässigung des Hundes war gegeben, jedoch nicht durch amtliches tierärztliches Gutachten bestätigt, wie für eine Wegnahme erforderlich. Zusätzlich stellte sich die Frage der Verhältnismäßigkeit.

Entscheidung

Der Antrag war erfolgreich.