Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hund

VG Stuttgart

28.01.2010

4 K 4556/09

Sachverhalt

Die Antragsstellerin wendet sich gegen die Beschlagnahme der von ihr gehaltenen Boxerhündin. Zuvor war der Antragsstellerin ein Chow-Chow per Beschlagnahme entzogen worden und die Haltung von Hunden untersagt worden. Nach der Beschlagnahme wurde der Antragsstellerin unter Fristsetzung Gelegenheit gegeben, einen geeigneten Hundehalter nachzuweisen. Für den Fall, dass keine geeignete Hundehaltung nachgewiesen werde, wurde die Einziehung und Veräußerung des Tieres angedroht. Es wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet. Die Antragsstellerin begehrt die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs.

Beurteilung

Die Anordnung der Beschlagnahme der Hündin ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 16 a Abs. 1 TierSchG. Die Antragsstellerin ist Halterin der Hündin. Sie entscheidet über Betreuung, Pflege, Aufenthaltsort, und veranlasst Tierarztbehandlungen, bezahlt dessen Rechnungen und das Futter. Maßgeblicher Verstoß der Antragsstellerin ist das Halten eines Hundes. Das öffentliche Interesse für den Sofortvollzug ergibt sich daraus, dass es zum Schutz der Hündin geboten ist, sie der Haltung durch die Antragstellerin zu entziehen.

Entscheidung

Das VG Stuttgart hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, zurückgewiesen. Die Beschlagnahme eines Tieres kann auch gegenüber demjenigen, der das Tier entgegen einem Tierhaltungsverbot hält, ausgesprochen werden.