Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Nutztiere Tier Schafe, Rinder Gericht OVG Schleswig-Holstein Datum 30.01.2004 Aktenzeichen 4 MB 4/04 Sachverhalt Die Antragstellerin hat die Rechtsform einer GmbH und betreibt ein Schlachthaus, ihre 3 Gesellschafter sind Muslime. Für das islamische Opferfest 2004 (01.02. – 04.02.) wurde eine Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) von Warmblütern nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG beantragt. Die Schächtungen sollten im Auftrag des Hamburger SCHURA– Rates e.V., eines Zusammenschlusses von Moscheegemeinden und islamischen Vereinigungen im Bereich der Hansestadt, durchgeführt und das Fleisch nur an diesen Personenkreis abgegeben werden. Der zuständige Landkreis lehnte den Antrag ab, da nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt worden sei, dass es sich bei dem SCHURA- Rat um eine religiöse Gemeinschaft mit zwingenden rituellen Vorschriften handele und nicht nur um eine bloße Interessenvertretung. Daraufhin beantragte die Klägerin bei Gericht, die Behörde zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten; die Mitglieder der im SCHURA- Rat zusammengeschlossenen Gemeinden und Vereine bildeten eine Glaubensgemeinschaft, für die seit 2000 ein verbindlich beschlossenes, auf einem islamischen Rechtsgutachten basierendes Verbot des Verzehrs von nicht geschächtetem Fleisch gelte. Beurteilung Beide Gerichte sahen die Merkmale, die das Bundesverfassungsgericht für die Anwendbarkeit des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG (Erteilung einer Ausnahmegenehmigung) entwickelt hat, als gegeben an. Es falle dabei nicht besonders ins Gewicht, dass Antragstellerin und SCHURA– Rat juristische Personen seien; maßgebend sei, dass, wie die Antragstellerin schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, der Abnehmerkreis durch gemeinsame Glaubensüberzeugungen verbunden sei, wozu u.a. auch das Verbot des Genusses von nicht geschächtetem Fleisch gehöre. Entscheidung Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt, die hiergegen beim OVG eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Zurück zur Übersicht