Urteil: Details

Öffentliches Recht

Nutztiere

Schafe, Rinder

BVerwG

23.11.2006

BVerwG 3 C 30.05

Sachverhalt

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 15.01.2002 dem Kläger, einem muslimischen Metzger, das bis dahin von Verwaltung und Gerichten verneinte Recht auf Erhalt einer Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) dem Grunde nach zugesprochen und den Fall an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, das die zuständige Behörde verpflichtete, einen neuen Bescheid zu erlassen. Die von dieser dagegen eingelegte Berufung blieb ebenso wie die daran anschließende Revision ohne Erfolg.
Die klagende Behörde berief sich in dem Nachverfahren vornehmlich darauf, dass der Tierschutz im Juli 2002, d.h. nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, als Staatsziel unter Art. 20 a in das Grundgesetz eingefügt worden sei und damit zusätzliches Gewicht erhalten habe.

Beurteilung

Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorab fest, dass die Bindung an das verfassungsrechtliche Urteil vom Januar 2002 nach wie vor besteht und nur insoweit entfällt, als die nachträgliche Rechtsänderung reicht. Die Verankerung im Grundgesetz habe den Tierschutz, dem auch vorher bereits großes Gewicht beigemessen worden sei (siehe o.g. Bundesverfassungsgerichtsurteil), zwar weiter aufgewertet, einen Vorrang gegenüber anderen Verfassungsrechten – so wie denen aus Art. 2 und 4 GG - habe der Gesetzgeber damit aber nicht beabsichtigt. Nach wie vor sei daher § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Altern. 2 TierSchG in dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Sinne zu interpretieren, um die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift auch weiterhin zu gewährleisten.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.