Urteil: Details

Öffentliches Recht

Nutztiere

Schafe

Hessischer VGH

29.12.2006

11 TG 3140/06

Sachverhalt

Antragsteller ist der Marokkanische Kulturverein Neu-Isenburg e.V., der auch Träger einer Moschee ist. Er zählt ca. 100 Mitglieder und widmet sich nach eigenen Angaben der Pflege und Ausübung der islamischen Glaubenslehre.
Für die islamischen Opferfeste 2005 und 2006 waren dem Antragsteller jeweils Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) von 350 Schafen erteilt worden, verbunden mit einer Reihe von Anweisungen, wie dabei zu verfahren sei. Für 2007 verweigerte die Behörde eine erneute Erlaubnis; Grund: die von den amtlichen Zeugen in den beiden Vorjahren protokollierten Beanstandungen und Auflagenverstöße, die z.T. gravierend waren, ließen den Schluss zu, dass es dem vom Verein gestellten Schächter an der erforderlichen Sachkunde fehlt.
Daraufhin beantragte der Verein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung.

Beurteilung

Nach Ansicht der Richter bestanden bereits Zweifel, ob es sich bei dem Verein überhaupt um eine Religionsgruppe handelt, deren Mitgliedern der Genuss nicht geschächteten Fleisches aus gemeinsamer Glaubensüberzeugung untersagt ist; die Darlegungen hierzu seien nicht genügend substantiiert gewesen. Maßgebend für die Entscheidung war aber vor allem, dass es dem auch jetzt wieder vorgesehenen Schächter offensichtlich an der notwendigen Qualifikation mangelte. Daher sei vorhersehbar, dass auch diesmal wieder in z.T. gravierender Form gegen zulässigerweise, im Interesse eines ethischen Tierschutzes vorgegebene Auflagen verstoßen werden wird.

Entscheidung

Der Antrag hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Vereins auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung ab, die Beschwerde hiergegen hat der Hessische VGH verworfen.