Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Nutztiere Tier Legehennen Gericht BVerwG Datum 23.10.2008 Aktenzeichen 7 C 48.07, 7 C 4.08 Sachverhalt Die Klägerinnen betreiben Anlagen zur Haltung von Legehennen, die in den 90er Jahren immissionsschutzrechtlich genehmigt worden sind. Die Legehennen werden in herkömmlichen Käfigen, sog. Legebatterien, gehalten. Aufgrund der Neuregelung – schon 1999 hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die “Legehennen”-Haltung nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar ist – ist die Haltung von Legehennen in Legebatterien nach Ablauf der Übergangsfristen nicht mehr zulässig. Zur Frage stand, ob die neuen Anforderungen uneingeschränkt auch für alte Anlagen gelten oder ob sie sich insoweit auf Bestandsschutz berufen können. Die Oberverwaltungsgerichte (Beklagte in zwei Verfahren) haben zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen vertreten. Beurteilung Die neuen Haltungsanforderungen gelten unmittelbar nach Ablauf der Übergangsfristen auch für Altanlagen, ohne dass die Anlagengenehmigungen zuvor aufgehoben oder geändert werden müssten. Die erteilten Genehmigungen vermittelten keinen Schutz vor nachträglichen Änderungen der tierschutzrechtlichen Anforderungen. Die Interessen der Anlagenbetreiber hat der Verordnungsgeber bei der Bemessung der Übergangsfristen angemessen berücksichtigt. Die Betreiber der Legebatterien hatten fast zehn Jahre Zeit, ihre Anlagen umzustellen. Die Übergangsvorschriften verstießen auch im Übrigen nicht zu Lasten der Anlagenbetreiber gegen höherrangiges Recht. Legebatterien sind dementsprechend ein Auslaufmodell. Entscheidung Die Klage wurde abgewiesen Zurück zur Übersicht