Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Nutztiere Tier Pferd; Stute; Fohlen Gericht VG Düsseldorf Datum 04.12.2006 Aktenzeichen 23 K 4059/05 Sachverhalt Die Klägerin hielt mehrere Zuchtstuten, teils mit Fohlen, und Jungpferde. Der Auslauf wurde nachweislich nicht täglich gewährt. Das Veterinäramt verfügte, dass allen gehaltenen Zuchtstuten und Jungpferden täglich eine mindestens 3- bis 4-stündige Bewegungsmöglichkeit im Freien gegeben sein muss. Die Pferdehalterin erhob Klage gegen diesen Bescheid und begründete, dass das Auslaufgebot in den Wintermonaten sowie bei schlechten Witterungsbedingungen nicht immer vertretbar ist. Es steht nur ein Paddock zur Verfügung, das jeweils nur von einem Teil der Tiere gleichzeitig genutzt werden kann. Insbesondere wegen der kurzen Tageslichtzeit im Winter ist es nicht möglich, allen Pferden einen 3- bis 4-stündigen Aufenthalt im Freien zu gewähren. Dauerfrost bzw. dauerhafter Regen stellt eine erhöhte Verletzungsgefahr der Tiere dar. Beurteilung Das Gericht erklärte die Verfügung für angemessen und bezog sich auf die „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ des BMELV. Danach ist Pferden im Ausgleich für den Aktivitätsverlust täglich eine mehrstündige Bewegungsmöglichkeit anzubieten. Die Forderung nach einer 3- bis 4-stündigen Bewegungsmöglichkeit ist nicht überzogen und dem Bewegungsbedürfnis der Tiere angemessen. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass sich Pferde unter naturnahen Bedingungen im Herdenverband zur Futteraufnahme bis zu 16 Stunden täglich bewegen. Zudem stellten bei Ausläufen mit befestigten Böden weder Dauerfrost noch Dauerregen ein Verletzungsrisiko für die Pferde dar. Entscheidung Die Tierhalterin hat mit der Klage keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht