Urteil: Details

Öffentliches Recht

Nutztiere

Pferd; Stute; Fohlen

VG Düsseldorf

04.12.2006

23 K 4059/05

Sachverhalt

Die Klägerin hielt mehrere Zuchtstuten, teils mit Fohlen, und Jungpferde. Der Auslauf wurde nachweislich nicht täglich gewährt. Das Veterinäramt verfügte, dass allen gehaltenen Zuchtstuten und Jungpferden täglich eine mindestens 3- bis 4-stündige Bewegungsmöglichkeit im Freien gegeben sein muss. Die Pferdehalterin erhob Klage gegen diesen Bescheid und begründete, dass das Auslaufgebot in den Wintermonaten sowie bei schlechten Witterungsbedingungen nicht immer vertretbar ist. Es steht nur ein Paddock zur Verfügung, das jeweils nur von einem Teil der Tiere gleichzeitig genutzt werden kann. Insbesondere wegen der kurzen Tageslichtzeit im Winter ist es nicht möglich, allen Pferden einen 3- bis 4-stündigen Aufenthalt im Freien zu gewähren. Dauerfrost bzw. dauerhafter Regen stellt eine erhöhte Verletzungsgefahr der Tiere dar.

Beurteilung

Das Gericht erklärte die Verfügung für angemessen und bezog sich auf die „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ des BMELV. Danach ist Pferden im Ausgleich für den Aktivitätsverlust täglich eine mehrstündige Bewegungsmöglichkeit anzubieten. Die Forderung nach einer 3- bis 4-stündigen Bewegungsmöglichkeit ist nicht überzogen und dem Bewegungsbedürfnis der Tiere angemessen. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass sich Pferde unter naturnahen Bedingungen im Herdenverband zur Futteraufnahme bis zu 16 Stunden täglich bewegen. Zudem stellten bei Ausläufen mit befestigten Böden weder Dauerfrost noch Dauerregen ein Verletzungsrisiko für die Pferde dar.

Entscheidung

Die Tierhalterin hat mit der Klage keinen Erfolg.