Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Nutztiere Tier Pferd Gericht VG München Datum 20.02.2004 Aktenzeichen M 4 S 04.523 Sachverhalt Die Antragsteller betreiben eine Pferdehaltung mit 22 Pferden und einem Shetlandpony in einem Stall. Nach den durchgeführten Kontrollen, stellte das Veterinäramt fest, dass die Pferde der Antragsteller nicht artgerecht gehalten wurden, insbesondere haben sie zu wenig oder teilweise keinen Auslauf bekommen. Ferner wurden weitere Haltungs- und Pflegemängel festgestellt. Mit dem Bescheid verfügte das Landratsamt, allen Pferden (inkl. Pony) täglich mehrstündigen Auslauf (mindestens 2 Stunden) auf den Koppeln/Weiden ggf. auch in der Halle zu gewähren; die regelmäßigen Auslaufzeiten dem Veterinäramt mitzuteilen. Die Antragsteller halten die Bewegungsdauer von 2 Stunden überzogen und haben dagegen einen Widerspruch erhoben. Sie beantragten, den angeordneten Sofortvollzug aufzuheben, da ihre Pferde wegen den fehlenden Weideflächen zwar nicht gleichzeitig sondern zu unterschiedlichen Zeiten, aber genügend Auslauf bekommen. Beurteilung Das Gericht begründete mit einem tierfachärztlichen Gutachten, dass der tägliche Weidegang von zwei bis drei Stunden ein absolutes Minimum für die unbehinderten Wachstum und Entwicklung der Pferde ist. Es liegt ein Verstoß gegen die Leitlinien zur Pferdehaltung vor, wenn junge Pferde ganztags in Boxen eingesperrt werden. Eine Reithalle stellt keine adäquate Umwelt für das Pferd dar. Abgesehen von Gesundheitsstörungen sind Verhaltensstörungen wie Koppen, Weben, Boxenbeissen, Gitterstäbewetzen, Boxenlaufen, Automutilation typische Folgen des Bewegungsmangels. Durch die eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit der Pferde wurden den Pferden Leiden im Sinne des § 2 Nr. 2 TierSchG zugefügt. Entscheidung Der Antrag wurde abgelehnt. Zurück zur Übersicht