Urteil: Details

Öffentliches Recht

Nutztiere

Pferd; Fohlen

VGH Bayern

31.01.2008

9 B 05.3146, 9 B 06.2992

Sachverhalt

Der Kläger hielt auf seinem Grundstück drei Pferde und einen Fohlen. Bei behördlichen Kontrollen wurde festgelegt, dass bei Temperaturen um den Gefrierpunkt und nasskalter Witterung ein neugeborenes Fohlen nur die Möglichkeit hatte, sich auf Rasengittersteinen am Fressplatz niederzulegen. Demnach wurde angeordnet, dem Kläger das neugeborene Fohlen und seine Mutterstute fortzunehmen und solange auf seine Kosten anderweitig pfleglich unterzubringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch ihn wieder sichergestellt ist. Worauf der Kläger einen Widerspruch einlegte.

Beurteilung

Rechtsgrundlage für die Fortnahme der Tiere ist § 16a S. 2 Nr. 2 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes erheblich vernachlässig ist, dem Halter fortnehmen und solange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch ihn sichergestellt ist. Den Amtstierärzten wird bei der Frage, welche Anforderungen an eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung von Tieren zu stellen sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt. Bezüglich entsprechender Haltung kommt es nicht darauf an, ob die sommerlichen Weideverhältnisse vertretbar sind, sondern, ob die ganzjährige Freilandhaltung den Anforderungen des § 2 TierSchG entspricht. Auch die anderweitige Unterbringung in der Folgezeit war rechtmäßig, weil die für die Pferdehaltung vorgesehenen Einrichtungen auf dem Grundstück des Klägers unverändert den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht entsprachen. Danach ist die Bereitstellung eines künstlichen Witterungsschutzes (an drei Seiten geschlossen, überdacht, geöffnete Seite von der Hauptwindrichtung abgewandt, 7 m² trockene Fläche pro Pferd) für eine ganzjährige Freilandhaltung von Pferden erforderlich.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.