Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Versicherungen

Hund

VGH Bayern

24.06.2009

4 ZB 08.2507

Sachverhalt

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Hundesteuer mit einem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde. Der Kläger hält zwei Rottweiler, für die jeweils ein positiver Wesenstest vorliegt. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Steuerbescheids insoweit als der Steuerbetrag für Kampfhunde (1.050,00 Euro je Hund) den Steuerbetrag für nicht gefährliche Hunde (40,00 Euro für den ersten; 80,00 Euro für den zweiten Hund) übersteigt. Das VG hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Beurteilung

Die Hunde des Klägers sind trotz der positiven Wesensteste als Kampfhunde zu besteuern. Nach Sinn und Zweck ziele die Regelung in der Hundesteuersatzung neben der Einnahmeerzielung darauf ab, die Haltung von gefährlichen Hunden im Gemeindegebiet einzuschränken. Der Antrag auf Zulassung der Berufung führt nicht zum Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Es liegt im Ermessen des jeweiligen Ortsgesetzgebers, welche Hunde er der erhöhten Steuer unterwirft, soweit hierfür sachliche Gründe gegeben sind.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.