Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Versicherungen

Hund

VG Münster

11.03.2009

9 K 1240/05

Sachverhalt

Die Klägerin, Hundebesitzerin eines Bullterriers, war der Ansicht, dass ihr Hund nicht als gefährlich eingestuft werden kann, da er friedliebend sei. Zudem könne sie, die auf angewiesen ist, den zusätzlichen Steuerbetrag für Kampfhunde nicht begleichen, da der Arbeitslosengeld II Regelsatz dafür nicht ausreiche.

Beurteilung

Mit der Hundesteuer kann die Gemeinde zum Ziel haben, in ihrem Gebiet längerfristig das Halten von Kampfhunden zurückzudrängen, die nach Ansicht von einigen Experten durch ihre Züchtung typische Eigenschaften von Aggressivität entwickeln. Hinsichtlich der Rasse Bullterrier, die zu den in § 3 Abs. 2 LHundG genannten vier Rassen zählt, keine Zweifel, dass diese Hunderasse in ordnungs- und steuerrechtlichen Regelungen mit Blick auf die Bestätigung in dem vorgenannten Urteil des BVerfG den Hunderassen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial zuzuordnen ist. Die Erhebung der Hundesteuer für Hunde, die aufgrund bestimmter Rasse einer erhöhten Besteuerung unterliegen, ist auch dann zulässig und nicht unverhältnismäßig, wenn der Halter, Empfänger des Arbeitslosengeldes II ist.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.