Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierseuchen

Hühner

OVG Nordrhein-Westfalen

13.06.2006

13 A 632/04

Sachverhalt

Nachdem der Beklagte (zuständige Landrat) im Wald des Klägers Schlachtabfälle und 35 Körperviertel von Hühnern gefunden hatte, forderte er den Kläger auf, eine Entsorgungsfirma mit der Beseitigung zu beauftragen und die Tierkörperteile bis zur Abholung durch die Entsorgungsfirma sachgerecht zu verwahren. Weil der Kläger dieser Ordnungsverfügung nicht nachkam, ließ der Beklagte die Tierabfälle im Wege der Ersatzvornahme zunächst durch die Stadt verwahren und sodann von einer Beseitigungsfirma beseitigen. Dafür forderte er vom Kläger Ersatz der entstandenen Kosten. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage.

Beurteilung

Nach dem Tierkörperbeseitigungsrecht hat der Besitzer eines Grundstücks, auf dem fremde oder herrenlose Tierkörper anfallen, lediglich die Pflicht, dies der zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt oder dem Beseitigungspflichtigen zu melden. Darüber hinaus ist jedenfalls der Waldeigentümer und Waldbesitzer nicht verpflichtet, die Tierkörper zu verwahren und für ihre Beseitigung zu sorgen. Der Waldeigentümer und Waldbesitzer hat nämlich nicht die erforderliche tatsächliche Gewalt über die im Wald lagernden Abfälle. Denn er kann mit Rücksicht auf das Waldbetretungsrecht der Allgemeinheit sein Grundstück weder rechtlich noch tatsächlich dem Zutritt der Allgemeinheit entziehen. Wenn die Rechtsordnung einem Grundstückseigentümer/Grundstücksbesitzer im Allgemeininteresse die Last der freien Zugänglichkeit seines Grundstücks auferlegt, muss die Allgemeinheit auch für die Beseitigung des Abfalls sorgen, der infolge des Waldbetretungsrechts im Wald anfällt. Dementsprechend seiht das Landesforstgesetz vor, dass Abfälle im Wald auf Kosten des Landes durch die Forstbehörde oder auf deren Veranlassung eingesammelt und den einsammlungspflichtigen Entsorgungsträgern übergeben werden.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.