Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierseuchen

Geflügel

VG Gera

17.03.2008

3 K 1513/07 Ge

Sachverhalt

Der Beklagte (zuständige Landrat) stellte in mehreren Vogelhaltungsbetrieben die Geflügelpest. Er legte ein Sperrgebiet fest, von dem insgesamt 1.200 Tiere betroffen waren. Zur Bekämpfung der Tierseuchen ließ der Beklagte die Geflügelbestände (insgesamt 444 Tiere) der Kläger (insgesamt 13 Kläger) töten. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Anordnung des Tötens sämtlicher von den Klägern zu 1.-13. gehaltener Vögel sowie die Art und Weise der Durchführung der Maßnahme rechtswidrig gewesen sind. Die durchgeführten Maßnahmen halten sie für übereilt.

Beurteilung

Die Anordnung des Beklagten zur Tötung der Tiere ist rechtmäßig. Der Beklagte hat diese Anordnung seinerzeit auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage ermessensfehlerfrei getroffen. Eine beachtliche Wiederholungsgefahr besteht. Im Falle eines erneuten Ausbruchs der Geflügelpest müssen die Kläger mit einer im Wesentlichen gleichartigen behördlichen Anordnung rechnen. Ob das Vorbringen der Kläger über tierschutzwidriges Vorgehen damals handelnder Personen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutrifft, kann offen bleiben. Die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sind nicht drittschützend. Deshalb besteht für Tiereigentümer/Tierhalter kein vor dem Verwaltungsgericht einklagbarer Anspruch auf Beachtung tierschutzrechtlicher Anforderungen bei der zur Seuchenbekämpfung erforderlichen Tötung von Tieren.

Entscheidung

Die Klage blieb ohne Erfolg.