Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Versicherungen

Hund

VGH Baden-Württemberg

26.05.2008

2 S 1025/06

Sachverhalt

Die Klägerin hielt insgesamt 55 Katzen. Bei einer Kontrolle stellte der Amtstierarzt (Beklagter) mangelnde hygienische Zustände sowie gesundheitliche Schäden der Tiere fest. Es wurde folgendes festgestellt: Überfüllte Katzenklos, Verunreinigung des Anwesens durch Kot und Urin, verfilztes und kotverschmiertes Fell, Befall durch Ohrmilben und Augenentzündungen. Der Beklagte verbrachte die Katzen umgehend in ein Tierheim und von dort wurden sie in der Folgezeit verkauft. Die Klägerin klagte gegen die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere sowie gegen die Veräußerung der Katzen.

Beurteilung

Nach dem Tierschutzgesetz ist es Aufgabe der Behörde, festgestellte Verstöße zu beseitigen und künftige zu verhüten. Insbesondere kann sie ein Tier, das erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen zeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen oder, wenn letzteres nicht möglich ist, veräußern. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach Einschätzung des Beklagten hat die Klägerin in mehrfacher Hinsicht gegen das tierschutzrechtliche Gebot artgerechter Haltung verstoßen. Die Haltung der Katzen war auch deshalb nicht artgerecht, weil die Klägerin nicht genügend Platz in dem Wohnhaus für die Anzahl von Katzen gehabt hat.

Entscheidung

Die Klage blieb erfolglos.