Urteil: Details

Öffentliches Recht

Jagd

Steinmarder, Blesshuhn, Ringeltaube, Stockente

VG Berlin

27.03.2008

1 A 193.07

Sachverhalt

Der Kläger wendet sich gegen die durch Verordnung des beklagten Landes erfolgte Aufhebung der Jagdzeiten für Steinmarder, Blässhuhn, Ringeltaube und Stockente. Die Jagd auf diese Tiere war mit der Jagdzeitenverordnung aus dem Jahr 2007 durch Aufhebung der bundesrechtlich festgesetzten Jagdzeiten praktisch verboten worden.

Beurteilung

Die Verordnung ist insoweit nichtig, weil sie nicht der Ermächtigungsgrundlage im Landesjagdgesetz entspricht. Durch die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie ist auch das Jagdrecht verfassungsrechtlich geschützt und darf nur aus den im Jagdrecht (Bundesjagdgesetz, Landesjagdgesetz) genannten Gründen eingeschränkt werden, nicht aber, weil ein praktisches Bedürfnis nach Zulassung der Jagd nicht besteht. Nicht die Beibehaltung des Jagdrechts, sondern seine Einschränkung muss jagdrechtlich gerechtfertigt sein. Jagdrechtlich relevante Erwägungen wie solche des Arten- und Tierschutzes oder der Wildhege hat das beklagte Land nicht geltend gemacht. Jagdverbote könnten nur erlassen werden, wenn jegliche Jagd auf eine Tierart gegen jagdrechtliche Grundsätze verstoßt. Sind aber, wie hier die Schrotjagd, nur bestimmte Jagdmethoden zu beanstanden, dürften auch nur diese verboten werden. Neben der Schrotjagd gibt es auch die vom Kläger betriebene Jagd mit Falken auf Vögel, aber auch mit kleinkalibriger Munition, für deren Verbot keine sachlichen Gründe erkennbar sind.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.