Urteil: Details

Zivilrecht

Tierschutz - Sonstiges

---

LG Duisburg

02.04.2008

25 O 92/07

Sachverhalt

Die Beklagte wirbt für ihre berufliche Tätigkeit unter der Bezeichnung „Diplom-Tierpsychologin“. Ebenfalls wurde sie unter der Bezeichnung „Dipl. Tierpsychologin“ in Telefon- und Branchenverzeichnissen eingetragen.

Beurteilung

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Bezeichnung \"Diplom-Tierpsychologin\" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung zu führen, insbesondere in Telefon- und/oder Branchenverzeichnissen sich als \"Dipl. Tierpsychologin\" zu bezeichnen. Die Bezeichnung „Diplom-Tierpsychologe“ gibt es nicht. Es gibt weder ein Studium der Tierpsychologie noch entsprechende Studiengänge noch staatlich anerkannte Abschlüsse. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das bezeichnete Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder sofort festzusetzende Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.