Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier --- Gericht LG Duisburg Datum 02.04.2008 Aktenzeichen 25 O 92/07 Sachverhalt Die Beklagte wirbt für ihre berufliche Tätigkeit unter der Bezeichnung „Diplom-Tierpsychologin“. Ebenfalls wurde sie unter der Bezeichnung „Dipl. Tierpsychologin“ in Telefon- und Branchenverzeichnissen eingetragen. Beurteilung Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Bezeichnung \"Diplom-Tierpsychologin\" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung zu führen, insbesondere in Telefon- und/oder Branchenverzeichnissen sich als \"Dipl. Tierpsychologin\" zu bezeichnen. Die Bezeichnung „Diplom-Tierpsychologe“ gibt es nicht. Es gibt weder ein Studium der Tierpsychologie noch entsprechende Studiengänge noch staatlich anerkannte Abschlüsse. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das bezeichnete Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder sofort festzusetzende Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Entscheidung Die Klage hatte Erfolg. Zurück zur Übersicht