Urteil: Details

Strafrecht

Amtshaftung

Pferd

BGH

09.01.2008

VIII ZR 21/06

Sachverhalt

Die Klägerin kaufte von den Beklagten einen Wallach als Dressurpferd zum Preis von 45.000,- EUR. Sie verlangt im Wege der Minderung die Rückzahlung der Hälfte des Kaufpreises mit der Begründung, der Wallach sei mangelhaft, weil er aufgrund nicht vollständig gelungener Kastration zu \"Hengstmanieren\" neige und deshalb als Dressurpferd weniger geeignet sei. Dies hätten die Beklagten arglistig verschwiegen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, die Klägerin habe es versäumt, die Beklagten unter Fristsetzung aufzufordern, den durch eine operative Nachkastration des Pferdes behebbaren Mangel zu beseitigen. Eine solche Fristsetzung sei hier auch unter dem Gesichtspunkt der von der Klägerin behaupteten arglistigen Täuschung nicht entbehrlich gewesen.

Beurteilung

Ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigendes Interesse des Käufers ist im Regelfall anzunehmen, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat. Wenn der Verkäufer einen behebbaren Mangel arglistig verschweigt, ist der Käufer im Regelfall zur sofortigen Minderung des Kaufpreises berechtigt. In einem solchen Fall ist in der Regel die für eine Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt. Entschließt sich der Verkäufer, einen ihm bekannten Mangel nicht zu beseitigen und die Sache in einem vertragswidrigen Zustand zu veräußern, so besteht auch keine Veranlassung, ihm noch eine zweite Chance zu gewähren, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.