Urteil: Details

Öffentliches Recht

sonstige

Hund, Blindenhund

LSG Baden-Württemberg

26.10.2007

L 4 KR 5486/05

Sachverhalt

Die nahezu blinde Klägerin beantragte bei der beklagten Krankenkasse einen Blindenführhund als Hilfsmittel. Die Kosten für den Erwerb und die Ausbildung des Blindenführhundes betragen ca. 20.000,- EUR. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, es stünden wirtschaftlichere Alternativen zur Verfügung und genehmigte ein Mobilitätstraining, mit dem die Klägerin Einsatz und Techniken eines Blindenlangstocks erlernen sollte. Das Sozialgericht lehnte die Klage ab, da die Versorgung mit einem Blindenführhund nur unwesentliche Vorteile bringen würde. Die Klägerin verfolgte ihr Begehren beim Landessozialgericht weiter.

Beurteilung

Trotz des Mobilitätstrainings war die Klägerin noch unsicher und hatte Angst, sich draußen frei zu bewegen. Ein Blindenführhund stellt im speziellen Fall der Klägerin ein geeignetes und erforderliches Hilfsmittel dar. Der Einsatz eines Blindenführhundes ist deshalb erforderlich, um die Unsicherheit und die Angstzustände zu kompensieren oder wenigstens abzumildern. Die Klägerin muss sich nicht darauf verweisen lassen, sich von Dritten, z.B. ihrem Ehemann begleiten zu lassen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist Behinderten, soweit wie möglich, ein selbstständiges Leben, unabhängig von anderen, zu ermöglichen. Der Blindenführhund ist ihr auf Kosten der Krankenkasse zuzusprechen.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.